Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

Beitragserhöhung private Krankenversicherung

Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

Wenn die tatsächlichen Leistungen eines Tarifs die kalkulierten Leistungen überschreiten, kann eine Beitragserhöhung (siehe auch Beitragserhöhung private Krankenversicherung) nötig werden. Zu diesem Zweck überprüft der Versicherer zumindest 1x jährlich den Anpassungsbedarf. Der Prozentsatz der Abweichung, ab wann eine Anpassung nötig ist, kann je nach Versicherer unterschiedlich bestimmt sein. Z.B. ab 5 %, oder 7,5 %.

Dann wird eine nähere Neuberechnung durchgeführt. Diese überprüft ein unabhängiger Treuhänder (ein Aktuar). Wenn hiernach eine entsprechende Erhöhung nötig und kalkulationsgerecht ist, muss der Treuhänder der Erhöhung zustimmen. Im Allgemeinen ist das der Fall, es sind aber auch immer wieder Abweichungen aufgetreten (der Treuhänder beschloss höhere oder geringere Anpassungen / Relevanz Artikel Beitragsanpassung private Krankenversicherung). Die Anpassung steht immer erst fest, wenn der Treuhänder geprüft hat. Erst dann kann diese verbindlich mitgeteilt werden.

Bei der Mehrzahl der Versicherer ist diese Überprüfung im Herbst, und die Anpassung wird dann zum 1.1. wirksam. Gemäß den Versicherungsbedingungen muss die Anpassung mindestens 1 Monat vor dem Inkrafttreten den Versicherten mitgeteilt werden.

Man kann dann außerordentlich kündigen bis zum letzten Tag, bevor die Anpassung wirksam wird (siehe auch Beitragsanpassung Krankenversicherung), also z.B. bis zum 31.12. (bzw. den letzten Arbeitstag des Jahres), wenn die Anpassung zum 1.1. gelten soll.

Wenn einer der Kostentarife (Krankenhaus, Zahn, ambulanter Tarif) erhöht wird, gilt die Kündigungsmöglichkeit für alle 3 Kostentarife. Nicht jedoch für Tagegelder, dazu müssten diese Tarife eine eigene Beitragsanpassung haben.

Beitragsanpassung private Krankenversicherung

Übrigens werden die Vermittler bzw. der Außendienst eines Versicherers einige Zeit im Voraus informiert. Fas ist in der Regel 2 Monate, manchmal auch bis zu 6 Monate vorher. Dadurch soll z.B. vermieden werden, dass es bereits unmittelbar nach Abschluss eines Vertrags zu einer Beitragserhöhung (siehe auch Artikel Beitragserhöhung Krankenversicherung) kommt, ohne dass der Kunde dies bei Abschluss wissen konnte. Ein redlicher Berater würde natürlich eine ihm bereits bekannte Erhöhung bei der Beratung ansprechen, unabhängig vom Beginn.

Möchte man seinen Versicherer evt. verlassen, kann man sich über gut informierte Berater nach erwarteten Anpassungen erkundigen. Ansonsten hat man unter Umständen zu wenig Zeit, sich z.B. ab Ende November nach einem anderen Versicherer umzusehen, und rechtzeitig vor Ende Dezember beim neuen Versicherer eine Annahme zu erhalten. Erst dann kann man ja kündigen.

War man schon viele Jahre bei diesem Versicherer, wird ein Wechsel wahrscheinlich keine oder zumindest keine großen Vorteile bringen. Das wäre also gründlich zu überlegen.

Anpassungen können jährlich nötig sein, jedoch nicht unbedingt in allen Tarifen und nicht bei allen Personengruppen.

Gelegentlich kommt es auch mal zu Beitragssenkungen (natürlich ohne Kündigungsrecht). Werden bei derselben Person manche Tarife erhöht (Beitragserhöhung PKV), andere gesenkt, und es gibt insgesamt keine Erhöhung für die Person, besteht dennoch das außerordentliche Kündigungsrecht, weil Tarife erhöht wurden.

Sind mehrere Personen in einem Vertrag, besteht nur für die Personen ein Kündigungsrecht, bei denen mindestens in 1 Kostentarif eine Erhöhung erfolgt.

Bei der Anpassung (Beitragsanpassung PKV) kann auch die Selbstbeteiligung des Tarifs erhöht werden (wenn schon eine Selbstbeteiligung vorgesehen war), was den Anpassungsbedarf im Beitrag reduziert. Es entstehen dadurch eher kleinere Änderungen, wie z.B. eine um jährlich 10,- bis 40,- Euro höhere Selbstbeteiligung.

Artikel zum Thema Beitragsanpassung private Krankenversicherung bzw. Beitragserhöhung Krankenversicherung - Letztes Update der Seite 24.10.2006

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