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Informationen zu Themen wie zum Beispiel "Ambulanter Tarif PKV", "Hilfsmittel private Krankenversicherung" und "Check-Up private Krankenkasse"
Alkoholklausel
Betrifft das Krankentagegeld. In den allgemein gelten Musterbedingungen des PKV - Verbands ist vorgesehen, daß es für Arbeitsunfähigkeit, die durch Alkoholeinfluß verursacht wurde (Unfall, Suchterkrankung etc.), keine Tagegeld-Leistung gibt. Dies nennt man "Alkoholklausel". Die meisten Versicherer haben in ihren Bedingungen auf diesen Leistungsausschluß verzichtet.
Check-Up:
Damit ist eine ungezielte Vorsorge-Untersuchung gemeint. Es wird nicht auf die üblichen, in der Kasse etablierten gezielten Vorsorgen abgezielt, wie z.B. Herz/Kreislauf, Diabetes, Nieren, Krebsvorsorge etc., und auch nicht auf einen bestimmten Verdacht hin etwas untersucht, sondern einfach generell durchgecheckt. Dies betrachten die meisten Versicherer als nicht zweckmäßig, und wird daher i.d. Regel nicht übernommen.
GebüH
Steht für Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, ähnlich wie die GOÄ ein Leistungsverzeichnis für Heilpraktiker-Behandlungen. Nicht so rechtlich bindend wie die GOÄ und GOZ, aber in der Praxis ähnlich angewendet. Auch hier gibt es einen unteren und oberen Wert, in dessen Rahmen berechnet werden kann.
Hilfsmittel
Technische Mittel, die körperliche Behinderungen oder Einschränkungen mildern oder ausgleichen sollen. Das sind Brillen, Kontaktlinsen, Geh- und Stützapparate, Hörgeräte, Sprechgeräte, Körper-Ersatzstücke, orthopädische Schuhe und Schuheinlagen, Bruchbänder, Krankenfahrstühle, Kompressionsstrümpfe.
Gelegentlich wird unterschieden in große und kleine Hilfsmittel. Große Hilfsmittel sind zum Beispiel: Hörgeräte, Sprechgeräte, Kunstglieder, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, Krankenfahrstühle.
Für orthopädische Schuhe sind meist Eigenanteile vorgesehen. Für Krankenfahrstühle gibt es oft Summengrenzen.
Krankentagegeld
Schließt sich - bei Angestellten - an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers an. Ersetzt das Nettoeinkommen bei Arbeitsunfähigkeit. Leistungen gibt es in der Regel nur bei 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit, solange diese andauert, und auch tatsächlich nicht gearbeitet wird.
In verschiedenen Stufen wählbar, siehe Karenzzeit. Bereicherung am Krankheitsfall ist dabei nicht zulässig. Bei Angestellten darf der Wegfall des Arbeitgeber-Zuschusses für
die Kranken- und Rentenversicherung (nach Ende der Lohnfortzahlung) mit abgesichert werden.
Kur, stationäre
Man ist, ähnlich wie im Krankenhaus, direkt in der Kurklinik untergebracht. Es muß ein entsprechender Anlaß dafür bestehen. Die Kosten werden bei vielen Versicherern teilweise übernommen (kleine Tagessätze, oder Festzuschüsse); als Aufbesserung empfiehlt sich ein separater Kur-Tarif, der ggf. auch einzeln abgeschlossen werden kann.
Bestimmte Maßnahmen dieser Art sind Rehabilitationsmaßnahmen (nach schweren Operationen u.ä.), die der Rentenversicherungsträger übernimmt - diese brauchen nicht bei Angestellten nicht von der PKV abgedeckt werden. Bei Selbständigen besteht dagegen Absicherungsbedarf dafür.
Leistungseinschränkung im Tagegeld bei Kur-/Sanatoriumsbehandlungen oder Reha-Maßnahmen
In den Musterbedingungen des PKV-Verbands ist vorgesehen, dass es für Kur-/Sanatoriumsbehandlungen oder Reha-Maßnahmen keine Tagegeld-Leistung gibt. Dies steht in § 5 (1) g) der MB/KT (Musterbedingungen Krankentagegeld). Einige Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf diese Leistungsbeschränkung.
Mehrbett-Zimmer, bzw. Regelleistungen
Kurzbezeichnung für den Tarif, der nur die normalen Krankenhaus- Leistungen wie in der gesetzlichen Kasse erbringt. Auch "allgemeine Pflegeklasse" genannt. Der Tarif leistet nicht für zusätzliche privatärztliche Honorare, oder bessere Unterbringung. Die Arzt-Honorare sind hier im Tages-Satz der allgemeinen Pflegeklasse mit eingeschlossen.
Refraktionsbestimmung
Das Messen der Sehschärfe der Augen. Kann sowohl beim Augenarzt als auch beim Optiker durchgeführt werden. Gewöhnlich akzeptieren die Versicherer beides, auch evt. Kosten, die der Optiker dazu evt. berechnet.
Regelhöchstsatz
Bezieht sich auf die Gebührenordnung, die abrechenbaren Arzt- oder Zahnarzthonorare. Hiernach kann für persönlich-ärztliche Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden, für medizinisch-technische Leistungen bis 1,8-fach. Die typischen Einsteiger- oder Existenzgründer-Tarife sind oft hierauf begrenzt. - Siehe auch Hinweise unter GOÄ und Einsteiger-Tarife.
Stationäre Behandlung
Damit sind die Behandlungen im Krankenhaus "mit Übernachtung" gemeint, nicht aber Behandlung in der Ambulanz. Statiionäre Tarife leisten stets für stationäre Behandlung.
Wartezeiten
Wartezeiten schränken ggf. die Leistungen in den ersten Monaten ein. Diese fallen jedoch nur an, wenn man zuletzt nicht mehr lückenlos versichert war, bzw. nicht lange genug. War man bis zuletzt entweder gesetzlich oder privat versichert, und hat dabei mindestens den Zeitraum von 3 bzw. 8 Monaten erfüllt, entfallen die Wartezeiten.
Soweit sie doch mal anfallen, kurz die Regelung: Die allgemeine Wartezeit beträgt dann 3 Monate. Sie gilt für die normalen ärztlichen Behandlungen. incl. Krankenhaus.
Die besonderen Wartezeiten betragen meist 8 Monate. Sie beziehen sich auf alle Zahn- leistungen (auch Kieferorthopädie), Schwangerschaft und Psychotherapie. Innerhalb der Wartezeiten gibt es nur Leistungen bei Unfall.
Wartezeiten können auch bei späterer Erhöhung des Versicherungsschutzes aufkommen, und sollten dabei bedacht werden.
Hätte man sonst Wartezeiten zu akzeptieren, gibt es meist die Möglichkeit, eine ausführliche ärztliche Untersuchung (nach einem Vordruck der Gesellschaft) machen zu lassen. Dies aber auf eigene Kosten. Ist man hiernach gesund, entfallen die Wartezeiten (manchmal nicht für Zahnersatz).
Häufig verwendete Abkürzungen
EKHT Ersatzweises Krankenhaus-Tagegeld (bei Verzicht auf Wahlleistungen)
GebüH Steht für: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte (s.u.)
GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte (s.u.)
GZ Gesetzlicher Zuschlag von 10 % zur Beitragsdämpfung im Alter
KK Krankheitskosten (im Unterschied zum Krankentagegeld)
KfO Kieferorthopädie (Zahn- und Kieferregulierung)
Häufig verwendete Abkürzungen
KT Krankentagegeld
KHT Krankenhaus-Tagegeld
KV Krankenversicherung
MB Musterbedingungen (vom PKV-Verband; Mindestanforderungen)
MB Heißt auch Monatsbeitrag; meist im Zusammenhang mit BRE so genannt
PKV Private Krankenversicherung
PV Pflegepflicht-Versicherung
PPV Private Pflegepflicht-Versicherung
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Alkoholklausel
Betrifft das Krankentagegeld. In den allgemein gelten Musterbedingungen des PKV - Verbands ist vorgesehen, daß es für Arbeitsunfähigkeit, die durch Alkoholeinfluß verursacht wurde (Unfall, Suchterkrankung etc.), keine Tagegeld-Leistung gibt. Dies nennt man "Alkoholklausel". Die meisten Versicherer haben in ihren Bedingungen auf diesen Leistungsausschluß verzichtet.
Check-Up:
Damit ist eine ungezielte Vorsorge-Untersuchung gemeint. Es wird nicht auf die üblichen, in der Kasse etablierten gezielten Vorsorgen abgezielt, wie z.B. Herz/Kreislauf, Diabetes, Nieren, Krebsvorsorge etc., und auch nicht auf einen bestimmten Verdacht hin etwas untersucht, sondern einfach generell durchgecheckt. Dies betrachten die meisten Versicherer als <--- Ende / nur Auschnitte --->
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