freiwillige private Krankenversicherung

freiwillige private Krankenversicherung

Müssen Medikamente immer verordnet werden, damit sie von der PKV bezahlt werden?

Ja, Medikamente müssen stets verordnet sein, und zwar für den Versicherten selbst. Der Versicherer prüft ja immer die medizinische Notwendigkeit, d.h., er sieht nach der Diagnose, dem Grund, warum das Medikament bezogen wurde.

Deswegen sollte man übrigens Rezepte immer zusammen mit der dazugehörigen Rechnung einreichen. Auch erneuter Bezug, wie bei chronischen Krankheiten, müssen verordnet sein. Sonst lädt es zur Mißbrauch ein - man stattet seine Reiseapotheke oder Hausapotheke damit aus, gibt es anderen Familienmitgliedern, Nachbarn etc., das geht also nicht.

In Einzelfällen kann der Versicherer entgegenkommen auch ohne Verordnung mal ein Rezept zahlen, aber Anspruch besteht darauf keiner.

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Maßnahmen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in der PKV

Sollte ein Krankenversicherer herausgefunden haben, daß man bei Antragstellung und bis zur Annahme nicht alle Gesundheitsangaben gemacht hat, die gemäß Antragsfragen zu machen waren, kann er vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt).

Dies ist nicht mit einer Kündigung zu verwechseln. Durch Rückfragen bei den in Erscheinung getretenen Ärzten und anderen Behandlern stößt er in der Regel darauf. Mitunter wird auch bei einer privaten Vorversicherung zurückgefragt. Diese muß dabei aber nicht kooperieren. Der Behandler muß das. Ob der entsprechende Sachverhalt absichtlich oder unabsichtlich verschwiegen wurde (vergessen wurde), ist nicht relevant.

Nur dann, wenn der Versicherte von der Diagnose nicht wußte (der Arzt ihm dies auch irgendwelchen Gründen nicht gesagt hatte), kann der Versicherer nichts unternehmen. Der Versicherer muß dann, sobald er etwas Entsprechendes erfuhr, innerhalb enger Fristen den Rücktritt erklären. Bezüglich der entsprechenden Rechnung, die mit der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

zu tun hatte, ist er dann von der Leistungspflicht frei - braucht also nicht zu zahlen. Evt. gleichzeitig aufgekommene Kosten für Umstände, die korrekt angegeben waren, muß in dem Zusammenhang aber dennoch geleistet werden. Der Versicherer hat dann zu entscheiden, ob er zurücktritt, und der Vertrag damit aufgehoben wird, oder ob gleichzeitig ein Angebot zur Fortführung des Vertrags gemacht wird. Ist der Anlaß sehr gravierend, der Versicherer hätte also normalerweise nicht angenommen, wenn er Bescheid gewußt hätte, wird es meistens kein Angebot zur Fortführung geben. Zuweilen macht der Versicherer dennoch ein solches Angebot, daß dann entsprechend gravierend ist (Beitragszuschlag, Leistungsausschluß u.ä.). Der Versicherer kann dabei auch in Betracht ziehen, ob es sonst noch unschöne Diagnosen gibt, die zwar nicht zu beanstanden waren, inzwischen aber aufgekommen sind. Evt. mag er dann kein Angebot zur Fortführung machen, auch wenn der Grund für den Rücktritt an sich nicht so gravierend war. Der Kunde steht dann ggf. ohne Schutz da, und muß - auch wegen der Pflicht zur Krankenversicherung seit 1.1.2009 - schleunigst einen neuen privaten Versicherer suchen, der in trotz des Rücktritts und der bestehenden Diagnosen lückenlos aufnimmt. Das ist mitunter schwierig zu lösen. Geht das unter normalen Umständen nicht, auch nicht mit Zuschlägen, muß er den neuen (teuren) Basistarif wählen (bei einem neuen Versicherer).

Der alte Versicherer ist nicht gezwungen, ihn dort in den Basistarif zu übernehmen. Wird jedoch ein Rücktritt mit Angebot ausgesprochen, kann der Kunde den Vorschlag (erst mal) annehmen, und den Vertrag mit den gemachten Auflagen fortführen (wie Zuschlag, Ausschluß, Leistungsbegrenzung). Er kann ja in der Folge - bei Beitragsanpassung - dennoch versuchen, einen anderen Versicherer zu finden. Oder er akzeptiert den Vorschlag nicht, wird dann aus dem Vertrag entlassen, und muß schleunigst und lückenlos einen neuen Versicherer finden. Notfalls muß er in den neuen Basistarif gehen. Geht das mit dem lückenlosen Übergang nicht zu bewerkstelligen, wird ggf. auch die "Strafgebühr" für das Nichterfüllen der Pflicht zur Krankenversicherung fällig. Dieses Problem sollte man vermeiden, indem man stets wahrheitsgemäße Angaben bei Antragstellung macht, und Arztbesuche nach Abgabe des Antrags bis zur Annahme vermeidet. Wenn man sich auf sein Gedächtnis nicht verlassen mag, muß man mit seinen Ärzten sprechen, und nach den Erkrankungen und Diagnosen fragen, die im Rahmen der Antragstellung zu beantworten sind. Eine pauschale Vollmacht an den Versicherer, wie "Sie können alle Ärzte befragen, Namen und Anschriften wie folgt" erfüllt den Zweck nicht. Das wird der Versicherer auch nicht akzeptieren.

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Kinder in der privaten Pflegepflichtversicherung

Auch Kinder müssen in der privaten Krankenversicherung eine Pflegepflichtversicherung haben. Gewöhnlich ist diese aber kostenlos. Dies gilt für Kinder bis 21, sofern sie noch kein eigenes Einkommen haben. Bei Studenten kann auch schon früher ein Beitrag zur Pflegeversicherung nötig sein.

2 Bedingungen sind jedoch zu erfüllen: Das Kind darf keine eigenen Bezüge von mehr als 400,- Euro monatlich haben (z.B. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen, die dem Kind zugeschrieben werden, Jobs etc.). Und mindestens ein Elternteil muß Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung zahlen (d.h. damit gewöhnlich auch, privat krankenversichert - vollversichert - zu sein). Der erste Punkt wird im Antrag oder einem Ergänzungsblatt abgefragt, der zweite Punkt ist durch Bescheinigung zu belegen.

Oft recht eine Kopie einer genügend aktuellen Police des Elternteils dazu, oder es muß eine ausdrückliche Bestätigung des Versicherers besorgt werden. Sind diese Punkte nicht beide erfüllt, ist ein Beitrag von um die 13,- Euro dafür zu zahlen.

Unterschied von Antrag oder Angebotsanfrage (Wunsch nach Versicherungsangebot)

In der privaten Versicherungsbranche als Ganzer gibt es nur noch 2 "Antragsmodelle", die zugelassen sind: Den Antrag, oder die Angebotsanfrage (auch Wunsch nach Versicherungsangebot genannt, oder Invitatiomodell= Einladungsmodell). Beim Normalfall, dem Antrag, sind bereits vor der Unterschrift die gesamten Versicherungsbedingungen, die Produktinformation, Verbraucherinformationen etc. zur Verfügung zu stellen.

Auch ein Beratungsprotokoll gehört dazu. Dies muß nicht als Papier sein. Wird der Antrag wie gestellt angenommen, ist der Vertrag zustandegekommen. Die Angebotsanfrage wird genauso wie der Antrag erstellt (angefordert), auf dem gleichen Vordruck. Ein Beratungsprotokoll ist auch dabei auszustellen. Hier prüft der Versicherer den Antrag, und sagt dann, ob und ggf. mit welchen Auflagen der Kunde angenommen werden kann. Das ist dann ein Vorschlag. Erst in diesem Zusammenhang werden ihm die Versicherungsbedingungen und die anderen rechtlich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Kunde dann das Einverständnis für diesen Vorschlag erklärt, kommt dadurch der Vertrag zustande.

Mitunter eine Gefahr dabei ist, daß der Kunde bis dahin gesundheitliche Verschlechterungen immer noch mitzuteilen hat, bis der Versicherer angenommen hat. Beim normalen Antrag geschieht die Annahme schneller, und damit kann dann auch nichts mehr passieren.

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