Krankenkasse private freiwillige

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Wenn man in der PKV eine in Prozent bemessene Selbstbeteiligung hat, ist das nachteilig für die Beitragsrückerstattung?

Einige Tarife leisten von Anfang an z.B. 90 %, 80 % etc. der Kosten, mit einer jährlichen Obergrenze. Das hat den Vorteil, daß man nicht erst eine bestimmte feste Selbstbeteiligung überschreiten muß, ehe man Leistungen erhält.

Will man sich in einem solchen Fall die Beitragsrückerstattung erhalten, sollte man die Rechnungen vorerst nicht einreichen. Erst wenn die %-uale Erstattung der Kosten höher ist als die mögliche Beitragsrückerstattung, sollte man sie dann gesammelt einreichen.

Man sollte also im Bilde sein, was für eine Beitrags- rückerstattung man erhalten könne, und ein Wenig rechnen. Es lohnt sich.

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Müssen Medikamente immer verordnet werden, damit sie von der PKV bezahlt werden?

Ja, Medikamente müssen stets verordnet sein, und zwar für den Versicherten selbst. Der Versicherer prüft ja immer die medizinische Notwendigkeit, d.h., er sieht nach der Diagnose, dem Grund, warum das Medikament bezogen wurde.

Deswegen sollte man übrigens Rezepte immer zusammen mit der dazugehörigen Rechnung einreichen. Auch erneuter Bezug, wie bei chronischen Krankheiten, müssen verordnet sein. Sonst lädt es zur Mißbrauch ein - man stattet seine Reiseapotheke oder Hausapotheke damit aus, gibt es anderen Familienmitgliedern, Nachbarn etc., das geht also nicht.

In Einzelfällen kann der Versicherer entgegenkommen auch ohne Verordnung mal ein Rezept zahlen, aber Anspruch besteht darauf keiner.

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Unterschied von Antrag oder Angebotsanfrage (Wunsch nach Versicherungsangebot)

In der privaten Versicherungsbranche als Ganzer gibt es nur noch 2 "Antragsmodelle", die zugelassen sind: Den Antrag, oder die Angebotsanfrage (auch Wunsch nach Versicherungsangebot genannt, oder Invitatiomodell= Einladungsmodell). Beim Normalfall, dem Antrag, sind bereits vor der Unterschrift die gesamten Versicherungsbedingungen, die Produktinformation, Verbraucherinformationen etc. zur Verfügung zu stellen.

Auch ein Beratungsprotokoll gehört dazu. Dies muß nicht als Papier sein. Wird der Antrag wie gestellt angenommen, ist der Vertrag zustandegekommen. Die Angebotsanfrage wird genauso wie der Antrag erstellt (angefordert), auf dem gleichen Vordruck. Ein Beratungsprotokoll ist auch dabei auszustellen. Hier prüft der Versicherer den Antrag, und sagt dann, ob und ggf. mit welchen Auflagen der Kunde angenommen werden kann. Das ist dann ein Vorschlag. Erst in diesem Zusammenhang werden ihm die Versicherungsbedingungen und die anderen rechtlich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Kunde dann das Einverständnis für diesen Vorschlag erklärt, kommt dadurch der Vertrag zustande.

Mitunter eine Gefahr dabei ist, daß der Kunde bis dahin gesundheitliche Verschlechterungen immer noch mitzuteilen hat, bis der Versicherer angenommen hat. Beim normalen Antrag geschieht die Annahme schneller, und damit kann dann auch nichts mehr passieren.

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